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Fast konnte sich Ermittlungen bislang also erfolgreich entziehen – was aber ist mit dem Rest der Gruppe? Von denjenigen, die das Postfach leeren, bis zu den einfachen Mitgliedern? Laut dem Augsburger Strafrechtsprofessor Michael Kubiciel könnten selbst gegen Spender weitere Paragraphen zum Zuge kommen.
Demnach kämen bei dem Spendensammeln für die russische Armee in Deutschland gleich zwei Straftatbestände in Frage. „Soweit die Spenden Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch fördern, also etwa Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder den Aggressionskrieg selbst, dürfte das Zurverfügungstellen des Geldes eine Beihilfe zu einer Straftat darstellen – wenn die Spender sich auch über dieses Spendenziel im Klaren sind“, so Kubiciel.
Darüber hinaus käme noch der spezielle Paragraph der Terrorismusfinanzierung in Betracht. Dieser zähle unter den Straftaten, deren Finanzierung verboten ist, zwar keine Aggression auf, jedoch Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen. Er könnte also greifen, jedoch müsste hier konkret nachgewiesen werden, dass die jeweilige Spende zu einem konkreten Verbrechen beigetragen hat und die Spender dies auch wollten.
Laut dem Strafrechtsprofessor Kubiciel hängt die Frage nach der Strafbarkeit also insgesamt davon ab, wie man Russlands Überfall auf die Ukraine an sich und die jeweiligen kriegerischen Handlungen strafrechtlich einstuft. Solche Verfahren gegen den Zusammenschluss könnten auch in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallen. Diese wollte sich nicht zu einem möglichen Verfahren äußern.
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