Nice! Geil das die schufa mal etwas mehr aufs maul bekommt.
Die kann nicht genug aufs Maul bekommen. Sorry, aber ich mag organisierte Kriminalität nunmal nicht.
Langt aber noch lange, laaaange nicht.
In dem Gesetzentwurf wird Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes um einen Passus ergänzt, laut dem betroffene Personen bisher kein Recht auf Auskunft haben, wenn durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und wenn das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.
Versteht jemand diesen Satz? Das Wort „bisher“ verwirrt mich massiv. Bekommt die Schufa hier eine neue Ausrede frei Haus?
Jupp. Ist so ein "wir können dir nicht sagen wie das zusammenkommt, weil sonst macht das die konkurrenz und dann haben wir ja nix mehr was uns von der konkurrenz abhebt".
Damit überdecken sie einfach alles was ein shady business ist und sind fein raus. Ist auch mega dumm. Dass mein recht auf datenschutz dem der geschäftsfähigkeit irgend einer firma niedriger geordnet ist... ich mein alter wenn ne firma nicht ohne missbrauch meiner daten ein geschäft am laufen halten kann, hats in diesem jahrhundert nix zu suchen und ist mit dem bild einer modernen und bürgernahen gesellschaft nicht vereinbar. Also weg mit der scheiß schufa, wenn sie sich nur durch shady shit von der konkurrenz abeheben kann und sich hinter solchen klauseln versteckt.
Bisher (bis jetzt) war das die Ausrede. Ab jetzt ist das keine Ausrede mehr und dein Recht auf Auskunft wiegt schwerer.
Das ist das genaue Gegenteil dessen, was in der anderen Antwort steht. Freut mich aber zu sehen, dass ich nicht der einzige bin, der durch diesen Artikel verwirrt wurde.
Ich habe mir zwischenzeitlich den Gesetzesentwurf angesehen und leider hat @Sailing7@lemmy.ml recht:
- § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „satzungsmäßiger“ durch die Wörter „von in öffentlich-rechtlichen Satzungen vorgesehenen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Recht auf Auskunft besteht auch insoweit nicht, als der betroffenen Person durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.“
Der Entwurf führt also neue Ausreden für Unternehmen ein und erschwert entsprechend die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen.
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