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submitted 9 months ago by Sibbo@sopuli.xyz to c/deutschland@feddit.de
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[-] tryptaminev@feddit.de 10 points 9 months ago

Für den Kontext:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/afd-umstrittene-wahl-afd-stellt-zwei-ehrenamtliche-verfassungsrichter-in-bayern-csu-freiewaehler-stimmen-zu/

Bayerische Landesverfassung

Art. 68
(2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:
a) in den in Art. 61 geregelten Fällen aus einem der Präsidenten der Bayerischen Oberlandesgerichte, acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden;
(3) 1Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. 2Sie können nicht Mitglieder des Landtags sein.

Art. 69
Die weiteren Bestimmungen über die Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie über die Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.

Dann schauen wir mal ins Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Art. 4 Wahl der Verfassungsrichter
(1) 1Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der aus diesen zu wählende erste und zweite Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt. 2Die Wahl findet ohne Aussprache in der Vollversammlung statt. 3Sie ist in einem Gremium des Landtags vorzubereiten, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Landtag bestimmt. 4Die Sitzungen des Gremiums sind nichtöffentlich; über den Inhalt der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren. 5Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ist anderen Abgeordneten als seinen Mitgliedern oder deren Vertretern nicht gestattet. 6Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen teil. 7Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt.
(2) Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter werden jeweils vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter, sofern das Ausscheiden nicht auf einem Verlust der Wählbarkeit beruht.

Ich denke hier ist Art.4 Abs. 2 ausschlaggebend. Dieser gibt erstmal das Verhältniswahlrecht, also eben den Vorschlag nach sStärke im Parlament vor.

Allerdings besagt Abs. 4 dass die alten Richter bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Es wäre also überhaupt kein Problem gewesen, hier eine Gesetzesnovelle zügig durchzuführen und den Absatz zu ändern, und danach erst die Wahl vorzunehmen. Wenn die Wahl von der AfD angestoßen würde, könnten die nicht-faschistischen Parteien diese jedesmal ablehnen.

Es fehlt also nicht die politische Möglichkeit, es fehlt der politische Wille. Und schaut man sich die Positionen und Mitglieder der CSU und FW an, dann weiß man auch wieso.

[-] geissi@feddit.de 4 points 9 months ago

Danke für die Einordnung.
Also hätte man zwar nach aktueller Gesetzeslage nicht viel anders machen können, der Landtag könnte aber das Wahlverfahren anpassen.

Das klingt aber auf der anderen Seite nach etwas worüber man sich schon mal im Vorfeld hätte Gedanken machen sollen.
Die Regeln zu ändern während die Wahl quasi schon läuft hat schon auch ein wenig ein Geschmäckle

this post was submitted on 24 Jan 2024
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